Entschuldigungspraxis


Regelungen bei Unterrichtsversäumnissen und Beurlaubungen:

1. Teilnahmepflicht:

In aller Regel besuchen unsere Schülerinnen und Schüler den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule wie z.B. Ausflüge, Besichtigungen regelmäßig und ordnungsgemäß. Dies gilt auch für freiwillige Unterrichtsveranstaltungen, wie z.B. Arbeitsgemeinschaften, solange keine ordnungsgemäße Abmeldung vorliegt.


2. Grundsätzliches:
In der Schule gelten für die Nichtteilnahme am Unterricht analog die gleichen Regeln, wie sie im Berufsleben üblich sind:
a Wer aus unvorhersehbaren Gründen nicht in die Schule kommen kann (Krankheit, Unglücksfälle usw.) entschuldigt sich.
b Wer aus vorhersehbaren Gründen nicht in die Schule kommen kann (Musterung, Familienfeier, geplanter Krankenhausaufenthalt, Führerscheinprüfung usw.) beantragt, beurlaubt zu werden.


3. Verhinderung der Teilnahme (unvorhersehbare Ereignisse):
Kann ein Schüler aus dringenden Gründen (z.B. Krankheit) die Schule nicht besuchen, so muss er sich entschuldigen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist dies Sache der Erziehungsberechtigten. In der Entschuldigung geben Sie bitte den Grund der Verhinderung und die voraussichtliche Dauer an.

Fristen:
Die Entschuldigung muss spätestens am zweiten Tag der Verhinderung telefonisch oder schriftlich erfolgen. Falls die Schule telefonisch verständigt wird, muss die schriftliche Entschuldigung innerhalb von drei Tagen vorliegen. Dies kann per Post erfolgen oder z.B. durch einen Klassenkameraden, der die Entschuldigung mitbringt.
Am “zweiten Tag der Verhinderung“ bedeutet, dass jemand, der z.B. ab Montag fehlt (1. Tag), sich bis Dienstag (2. Tag) entschuldigt haben muss usw.

Adressat:
In Kl. 5 - 10 der Klassenlehrer, in der Jahrgangsstufe jeder Fachlehrer, bei dem Unterricht versäumt wurde.
Ist bei Erkrankung eines Schülers neben anderen Fächern auch der Sportunterricht betroffen, adressieren Sie bitte zusätzlich zum Klassenlehrer auch an den Sportlehrer oder die Sportlehrerin. Sie erleichtern uns damit den schulinternen Verwaltungsablauf erheblich.
Kann ein Schüler krankheitshalber lediglich am Sportunterricht nicht teilnehmen, adressieren Sie die Entschuldigung bitte nur an den Sportlehrer, der ein Sondertagebuch führt.

Ärztliches Zeugnis:
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen kann der Klassenlehrer oder Tutor ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bei auffällig häufigen oder „gezielten“ Erkrankungen, z.B. an bestimmten Wochentagen oder bei Klassenarbeitsterminen, kann die Schulleitung ein ärztliches oder ein amtsärztliches Zeugnis verlangen.
Die Schule kann die Kosten für ärztliche Zeugnisse nicht übernehmen; amtsärztliche Zeugnisse werden kostenfrei erteilt.


4. Beurlaubung (vorhersehbare Ereignisse):
Schüler und Schülerinnen können vom Besuch der Schule lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen beurlaubt werden. Beantragen Sie die Beurlaubung bitte rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) und schriftlich (bei Minderjährigen wiederum durch die Erziehungsberechtigten).

Urlaubsanträgen, die nötigenden Charakter haben, kann nicht entsprochen werden (das Kind ist für Hilfsdienste bei Tennisturnieren bereits eingeteilt worden und muss deshalb beurlaubt werden).

Folgende Gründe können für Beurlaubungen maßgeblich sein:
Z.B. Teilnahme an Heilkuren, am internationalen Schüleraustausch, an Sprachkursen im Ausland; außerdem die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, sofern die Teilnahme mindestens von einem „Fachverband des Landessportbundes’’ befürwortet wird.
Weitere Gründe können familiäre Anlässe sein wie z.B. die Eheschließung der Geschwister, ein Todesfall in der Familie usw.

Der Wunsch, Schulferien zu verlängern, ist kein Beurlaubungsgrund.

Für Beurlaubungen bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgende Unterrichtstage ist der Klassenlehrer, in Jahrgangsstufe der Tutor zuständig.

Die Schulleitung entscheidet,
• wenn die beiden Tage nicht unmittelbar aufeinander folgen (also z.B. Freitag und Montag Urlaubstage sind) oder wenn ein Schüler sich länger als zwei Tage beurlauben lassen will,
• wenn ein Beurlaubungstag bzw. Beurlaubungstage an einen Ferienabschnitt angelegt werden soll/en.

Bei der Entscheidung über einen Urlaubsantrag werden immer auch das Verhalten und die Leistungen des Schülers zu berücksichtigen sein.

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